Unabhängiger Ratgeber — kein Maklerbüro Zahlen mit Quelle und Datum Stand: August 2026

Lebenslage 06

Wenn ein Angehöriger ins Pflegeheim zieht

Diese Entscheidung fällt fast immer schneller, als man sie treffen möchte — oft aus dem Krankenhaus heraus, innerhalb weniger Tage. Der Verkauf der Immobilie muss deshalb nicht ebenso schnell gehen. Im Gegenteil: Zeitdruck ist hier der teuerste aller Faktoren, und er lässt sich fast immer entschärfen.

Von Daniela Pieper Zuletzt geprüft: 29. August 2026 Lesezeit: 9 Minuten
Frau schließt beim Umzug ins Pflegeheim die Haustür ab – das Haus soll verkauft werden

Zuerst: Wer darf entscheiden?

Das ist die Frage, an der in dieser Lebenslage alles hängt. Solange der Eigentümer geschäftsfähig ist, entscheidet er selbst — auch wenn er im Heim lebt. Kann er das nicht mehr, braucht es eine rechtliche Grundlage. Es gibt genau zwei:

  1. Vorsorgevollmacht Wurde sie erteilt, solange der Vollmachtgeber geschäftsfähig war, gilt sie weiter. Für Grundstücksgeschäfte muss sie allerdings mindestens notariell beglaubigt sein; eine handschriftliche Vollmacht reicht dem Grundbuchamt nicht. Prüfen Sie außerdem, ob sie Grundstücksgeschäfte ausdrücklich umfasst — viele Formulare tun das nicht.
  2. Betreuung Fehlt eine wirksame Vollmacht, richtet das Betreuungsgericht auf Anregung eine Betreuung ein. Das dauert in der Regel mehrere Wochen bis Monate. Der bestellte Betreuer — oft ein Angehöriger — darf die Immobilie dann nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verkaufen. Das Gericht prüft, ob der Verkauf dem Wohl des Betreuten dient und ob der Preis angemessen ist, üblicherweise anhand eines Wertgutachtens.

Wenn Sie das hier lesen, während bei Ihnen noch alles gut ist: Eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht, die Grundstücksgeschäfte einschließt, kostet wenig und erspart der Familie im Ernstfall Monate. Das ist der wirksamste Rat auf dieser ganzen Seite — und der einzige, der sich nur vorher befolgen lässt.

Muss überhaupt verkauft werden?

Ein Heimplatz kostet Geld, aber der Verkauf ist nicht der einzige Weg dorthin. Die Finanzierung läuft in dieser Reihenfolge: Zuerst zahlt die Pflegeversicherung ihren Leistungsbetrag, den Rest trägt der Bewohner aus Rente und weiterem Einkommen. Reicht das nicht, wird vorhandenes Vermögen eingesetzt. Erst danach kommt Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt in Betracht, das dann grundsätzlich auch auf Immobilienvermögen zugreift — mit Schonvermögen und Härtefallregelungen.

Drei Alternativen, die häufig übersehen werden:

Warum Eile hier besonders teuer ist

In dieser Situation melden sich schnell Ankäufer, die „sofort und unkompliziert" kaufen. Das Angebot ist echt — und es ist teuer. Wer Zeitvorteil verkauft, bezahlt ihn mit einem Abschlag auf den Preis. Genau deshalb lohnt es sich, den Zeitdruck vorher zu prüfen: Der Heimplatz hängt in aller Regel nicht am Immobilienverkauf. Laufende Kosten können übergangsweise aus Einkommen, Ersparnissen oder einem familiären Vorschuss gedeckt werden.

Wenn Sie doch schnell verkaufen müssen, holen Sie trotzdem mindestens drei Angebote ein und lassen Sie den Wert unabhängig einschätzen. Der Unterschied zwischen dem ersten und dem besten Angebot ist in dieser Konstellation erfahrungsgemäß erheblich.

Übertragung an Kinder — Vorsicht mit der Zehnjahresfrist

Ein häufiger Gedanke: die Immobilie rechtzeitig an die Kinder übertragen, damit sie nicht für Heimkosten eingesetzt werden muss. Das funktioniert nur mit erheblichem zeitlichem Vorlauf. Wer verschenkt und binnen zehn Jahren verarmt, kann die Herausgabe des Geschenks verlangen — und dieser Anspruch kann auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Eine Übertragung kurz vor dem Heimeintritt erreicht ihr Ziel deshalb regelmäßig nicht.

Hinzu kommen steuerliche Folgen und die Frage, ob sich der Übertragende ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch vorbehält — dazu mehr unter verkaufen und wohnen bleiben. Diese Gestaltung gehört in fachliche Beratung, nicht auf eine Ratgeberseite.

Häufige Fragen

Darf ich als Angehöriger das Haus meiner Eltern verkaufen?

Nur mit einer wirksamen Vollmacht oder als bestellter Betreuer. Eine Vorsorgevollmacht sollte für Grundstücksgeschäfte notariell beglaubigt sein, sonst akzeptiert das Grundbuchamt sie nicht. Gibt es keine Vollmacht und kann der Eigentümer nicht mehr selbst entscheiden, muss beim Betreuungsgericht eine Betreuung eingerichtet werden — das dauert Wochen bis Monate.

Braucht ein Betreuer für den Verkauf eine Genehmigung?

Ja. Der Verkauf eines Grundstücks gehört zu den Geschäften, für die ein Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts benötigt. Das Gericht prüft, ob der Verkauf dem Wohl der betreuten Person entspricht und ob der Preis angemessen ist — in aller Regel anhand eines Wertgutachtens. Planen Sie diesen Schritt zeitlich ein; er lässt sich nicht abkürzen.

Muss das Haus verkauft werden, um die Heimkosten zu zahlen?

Nicht zwangsläufig. Zunächst zahlen Rente und Pflegeversicherung, die Differenz trägt der Heimbewohner aus seinem Einkommen und Vermögen. Reicht das nicht, kommt Hilfe zur Pflege des Sozialamts in Betracht — dann wird Vermögen einschließlich Immobilien grundsätzlich herangezogen, es gibt aber Schonvermögen und Härtefallregelungen. Eine Alternative zum Verkauf kann die Vermietung sein, deren Erträge laufend zu den Kosten beitragen.

Kann das Sozialamt eine verschenkte Immobilie zurückholen?

Innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung kann der Schenker die Herausgabe wegen Verarmung verlangen, und dieser Anspruch kann auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Wer eine Immobilie überträgt, um Heimkosten zu vermeiden, sollte das also sehr genau und mit fachlicher Beratung planen — kurzfristige Übertragungen erreichen das Ziel in der Regel nicht.

Verkaufen und wohnen bleiben Wohnrecht, Nießbrauch und Teilverkauf — und ihre Risiken. Geerbte Immobilie Was zu tun ist, wenn es später zum Erbfall kommt. Immobilie bewerten Das Gutachten, das auch das Betreuungsgericht überzeugt.

Quellen

  1. § 1821 BGB (genehmigungsbedürftige Geschäfte des Betreuers, u. a. Grundstücksverfügungen), §§ 1814 ff. BGB (Betreuung).
  2. § 29 Grundbuchordnung (Form der Nachweise gegenüber dem Grundbuchamt).
  3. § 528 BGB (Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung), § 93 SGB XII (Überleitung von Ansprüchen).
  4. SGB XI (Leistungen der Pflegeversicherung), SGB XII (Hilfe zur Pflege, Schonvermögen).